Rose`s Extratouren - Busreisen 2023

BERATUNG & BUCHUNG: TEL. 07454-9764800 • MOBIL: 0171-6987150 • WWW.ROSES-EXTRATOUREN.DE • INFO@ROSES-EXTRATOUREN.DE 23 12.2. Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z.B. Information desVeranstalters) unternehmen, um drohen- de ungewöhnlich hohe Schäden abzuwenden oder gering zu halten. 13. Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl 13.1. DerVeranstalterhatdenReisendenvorReiseanmel- dung und in der Reisebestätigung über Mindestteilneh- merzahl und Frist zu informieren. 13.2. Der Veranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn sich für die Pauschalreise weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet haben. 13.3. Ist die Mindestteilnehmerzahl nach Ziff. 13.1. nicht erreicht und will der Veranstalter zurücktreten, hat der Veranstalter den Rücktritt innerhalb der im Vertrag be- stimmten Frist zu erklären, jedoch spätestens bei einer Reise dauer von mehr als sechs Tagen 20 Tage, bei einer Reisedauer von zwei bis höchstens sechsTagen 7Tage und bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen 48 Stun- den - jeweils vor Reisebeginn. 13.4. Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, ver- liert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. 13.5. Der Veranstalter ist infolge des Rücktritts zur Rück- erstattung des Reisepreises verpflichtet und hat die Rück- erstattung unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14Tagen nach dem Rücktritt, zu leisten. 14. Rücktritt des Veranstalters bei unver- meidbaren, außergewöhnlichen Umständen 14.1. Der Veranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außer- gewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist und er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis vom Rücktrittsgrund erklärt. 14.2. Durch den Rücktritt nach Ziff. 14.1. verliert der Ver- anstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, ist zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet und hat insofern unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, die Rückerstattung zu leisten. DATENSCHUTZ-INFORMATION NACH ART. 13 DATENSCHUTZGESETZ (DSGVO) Sie erhalten unseren Katalog und weitere Reiseangebote, da Sie diese entweder angefordert oder uns Ihre Zustimmung diesbezüglich gegeben haben. Damit wir Ihnen auch in Zukunft regelmäßig unsere Kataloge und Informationen per Post zusenden und Ihre Buchungen bearbeiten können, verarbeiten wir Ihre oben genannten Adress-Daten einschließlich IhrerTelefon-Nummer und Email-Adresse. Sie haben jederzeit die Möglichkeit, derVerarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu widersprechen. In diesem Fall kann Ihnen jedoch kein weiterer Katalog zugesandt und Ihre Buchungen können nicht bearbeitet werden. Ihre Daten werden ausschließlich zum Zwecke der Zusendung unserer Kataloge und Reiseangebote, zur Erfüllung unserer vertraglichenVerpflichtungen oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen (Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO) verarbeitet. Eine darüber hinausgehende Datenverarbeitung findet nur statt, wenn und soweit diese aufgrund gesetz- licher Regelungen (Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO) oder zurWahrung unserer berechtigten Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO) erforderlich ist oder wenn Sie in die Datenverarbeitung eingewilligt haben (Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO). EineWeitergabe Ihrer Daten an Dritte erfolgt nicht. Unsere vollständige Datenschutzerklärung finden Sie unter (https://www.roses-extratouren.de/web/roses-extratouren/index.php?groupId=5837 ). 15. Reisemängel, Rechte und Obliegenheiten des Reisenden 15.1. Mängelanzeige durch den Reisenden DerReisendehatdemVeranstaltereinenReisemangelun- verzüglich anzuzeigen. Wenn der Veranstalter wegen der schuldhaften Unterlassung der Anzeige durch den Rei- senden nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende keine Minderung nach § 651m BGB oder Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen. 15.2. Adressat der Mängelanzeige Reisemängel sind während der Reise bei der Reiseleitung anzuzeigen. Ist eine Reiseleitung oder ein Vertreter des Veranstalters nicht vorhanden oder nicht vereinbart, sind Reisemängel,soferneineschnelleVerbindungmöglich ist, direkt beim Veranstalter oder der in der Reisebestätigung angeführten Kontaktstelle oder dem Reisevermittler an- zuzeigen (E-Mail, Fax, Telefonnummern ergeben sich aus der Reisebestätigung). 15.3. Abhilfeverlangen und Selbstabhilfe Der Reisende kann Abhilfe verlangen. DerVeranstalter hat darauf den Reisemangel zu beseitigen. Adressat des Ab- hilfeverlangens ist die Reiseleitung. Im Übrigen gilt Ziff. 15.2. (siehe oben). Wenn der Veranstalter nicht innerhalb der vom Reisenden gesetzten angemessenen Frist abhilft, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.Wird die Abhilfe verweigert oder ist sie sofort notwendig, bedarf es keiner Frist. Der Veranstalter kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betrof- fenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. In diesen Fällen gilt § 651k Abs. 3 bis Abs. 5 BGB. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über Ersatzleistungen, Rückbeförderung etc. und Folgen konkret zu informieren und seine Beistandspflichten zu erfüllen (vgl. § 651q BGB). 15.4. Minderung Für die Dauer des Reisemangels mindert sich nach § 651m BGB der Reisepreis. Auf Ziff. 15.1. (siehe oben) wird ver- wiesen. 15.5. Kündigung Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag nach Ab- lauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Frist kün- digen. Verweigert der Veranstalter die Abhilfe oder ist sie sofort notwendig, kann der Reisende ohne Fristsetzung kündigen. Die Folgen der Kündigung ergeben sich aus § 651l Abs. 2 und Abs. 3 BGB. 15.6. Schadensersatz Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz nach § 651n BGB verlangen. Bei Schadensersatzpflicht hat der Veranstalter den Scha- densersatz unverzüglich zu leisten. 15.7. Anrechnung von Entschädigungen Hat der Reisende aufgrund desselben Ereignisses gegen den Veranstalter Anspruch auf Schadensersatz oder auf Erstattung eines infolge einer Minderung zu viel ge- zahlten Betrages, so muss sich der Reisende den Betrag anrechnen lassen, den er aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung oder als Erstattung nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte oder von auf solchen be- ruhenden gesetzlichen Vorschriften nach § 651p Abs. 3 BGB erhalten hat. 16. Haftungsbeschränkung 16.1. Die vertragliche Haftung desVeranstalters für Schä- den, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder soweit der Veranstalter für einen dem Reisen- den entstehenden Schaden allein wegen eines Verschul- dens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. 16.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu er- bringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen gel- tend gemacht werden kann, so kann sich derVeranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen. 16.3. Auf Ziff. 15.7. (Anrechnung von Entschädi- gungen) wird verwiesen. 17. Verjährung - Geltendmachung 17.1. Die Ansprüche nach § 651i Abs. 3 Nr. 2., 4. bis 7. BGB sind gegenüber dem Veranstalter oder dem Reise- vermittler, der die Buchung vorgenommen hat, geltend zu machen. Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise nach § 651a des Bürgerlichen Gesetzbuchs Bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen handelt es sich um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302. Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. Das Unter nehmen Rose’s Extratouren GmbH, Sonnenstrasse 3, 72172 Sulz trägt die volleVerantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der gesamten Pauschalreise. Zudem verfügt die Firma Rose’s Extratouren GmbH, Sonnenstrasse 3, 72172 Sulz über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für die Rückzahlung Ihrer Zahlungen und, falls derTransport in der Pauschalreise inbegriffen ist,zurSicherstellung IhrerRückbeförderung imFallseiner Insolvenz.Weiterführende Informationenzu IhrenwichtigstenRechtennachderRichtlinie(EU)2015/2302 • Die Reisenden erhalten alle wesentlichen Infor- mationen über die Pauschalreise vor Abschluss des Pauschalreisevertrags. • Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die ordnungsgemäße Er bringung aller im Vertrag inbegriffenen Reiseleistungen. • Die Reisenden erhalten eine Notruftelefonnummer oder Angaben zu einer Kontaktstelle, über die sie sich mit dem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro inVerbindung setzen können. • Die Reisenden können die Pauschalreise - innerhalb einer angemessenen Frist und unter Umständen unter zusätzlichen Kosten - auf eine andere Person übertragen. • Der Preis der Pauschalreise darf nur erhöht werden, wenn bestimmte Kosten (zum Beispiel Treibstoff- preise) sich er höhen und wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, und in jedem Fall bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise. Wenn die Preiserhöhung 8 % des Pauschalreisepreises übersteigt, kann der Reisende vom Vertrag zurücktre- ten. Wenn sich ein Reiseveranstalter das Recht auf eine Preiserhöhung vorbehält, hat der Reisende das Recht auf eine Preissenkung, wenn die entsprechenden Kosten sich verringern. • Die Reisenden können ohne Zahlung einer Rücktrittsge- bühr vom Vertrag zurücktreten und erhalten eine volle Erstattung aller Zahlungen, wenn einer der wesent- lichen Bestandteile der Pauschalreise mit Ausnahme des Preises erheblich geändert wird. Wenn der für die Pauschalreise verantwortliche Unternehmer die Pau- schalreise vor Beginn der Pauschalreise absagt, haben die Reisenden Anspruch auf eine Kostenerstattung und unter Umständen auf eine Entschädigung. • Die Reisenden können bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, bei- spielsweise wenn am Bestimmungsort schwerwiegende Sicherheitsprobleme bestehen, die die Pauschalreise vor- aussichtlich beeinträchtigen. • Zudem können die Reisenden jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbarenRücktrittsgebührvomVertragzurücktreten. • Können nach Beginn der Pauschalreise wesentliche Bestandteile der Pauschalreise nicht vereinbarungs- gemäß durchgeführt werden, so sind dem Reisenden angemessene andere Vorkehrungen ohne Mehrkosten anzubieten. • Der Reisende kann ohne Zahlung einer Rücktrittsge- bühr vom Vertrag zurücktreten (in der Bundesrepublik Deutschland heißt dieses Recht „Kündigung“), wenn Leistungen nicht gemäß dem Vertrag erbracht werden und dies erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen hat und der Reiseveranstalter es versäumt, Abhilfe zu schaffen. • Der Reisende hat Anspruch auf eine Preisminderung und/oder Schadenersatz, wenn die Reiseleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden. • Der Reiseveranstalter leistet dem Reisenden Bei- stand, wenn dieser sich in Schwierigkeiten be- findet. • Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters oder - in einigen Mitgliedstaaten - des Reisevermittlers werden Zahlungen zurückerstattet. Tritt die In- solvenz des Reiseveranstalters oder, sofern ein- schlägig, des Reisevermittlers nach Beginn der Pauschalreise ein und ist die Beförderung Bestand- teil der Pauschalreise, so wird die Rückbeförderung der Reisenden gewährleistet. Rose’s Extratouren GmbH hat eine Insolvenzabsicherung mit einem dafür zugelassenen Versicherer abgeschlossen. Die Reisenden können diese Einrichtung kontaktieren, wenn ihnen Leistungen aufgrund der Insolvenz von Roses Extratouren GmbH verweigert werden. Web- seite, auf der die Richtlinie (EU) 2015/2302 in der in das nationale Recht umgesetzten Form zu finden ist: www.umsetzung-richtlinieeu2015-2302.de Wichtigste Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302: 17.2. Die Ansprüche des Reisenden - ausgenommen Kör- perschäden - nach § 651i Abs.3 BGB (Abhilfe, Kündigung, Minderung, Schadensersatz) verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage, an dem die Pau- schalreise demVertrag nach enden sollte. 18. Verbraucherstreitbeilegung und Online-Streitbeilegungsplattform 18.1. Unser Unternehmen „Roses Extratouren“ nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Ver- braucherschlichtungsstelle teil. 18.2. Online-Streitbeilegungsplattform: Die Europäische Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/ consumers/ odr/ eine Plattform zur Online-Beilegung verbraucher- rechtlicher Streitigkeiten für Vertragsabschlüsse über die Internetseite desVeranstalters oder mittels E-Mail bereit. Reiseveranstalter Rose‘s Extratouren GmbH Sonnenstr. 3 72172 Sulz Tel. 07454-9764800 Mobil 0171-6987150 www.roses-extrataouren.de , info@roses-extratouren.de Kundengeldabsicherer: R+V Allgemeine Versicherung AG - www.ruv.de Geschäftsfführung: Rosa Maria Birk / St.-Nr. DE142 648 880 IBAN DE 31642500400000714808 / BIC SOLADES1RWL / Kreissparkasse Rottweil Handelsregister GHN Nr. 480370 Amtsgericht Stuttgart Reiseveranstalter für die Reisen auf den Seiten 11/12/13/16/17/21 gekennzeichnet mit Partnerleistungen : Gebr. Maas GmbH & Co.KG Rosenfelder Str. 77, 72336 Balingen Tel. 07433-99720, Fax 07433-997272, www.maas-reisen.de , info@maas-reisen.de Für dessen Reisen gelten die Reisebedingungen des genannten Veranstalters.

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